von Pfarrer Otto Raven
Möglicherweise war der Anfang des Dorfes Schneidhain
ein Hof, der in dem wiesenreichen Liederbachtal auf Betreiben des Grundherren
bzw. seines Vogtes angelegt wurde, um die günstigen Weidebedingungen
auszunutzen, also ein Ableger des Sulzbacher Fronhofes. Wasser war vorhanden:
der Liederbach. Hochwasserfreies Gelände für die Hofgebäude war auch da. Das
Holz zu Fachwerkbauten war leicht aus dem nahen Markwald zu beschaffen. Als
später weitere Höfe für Sulzbacher/Sodener Bauernsöhne hinzukamen, Wald zu
Ackerland gerodet, Wege durch Waldstücke angelegt (= geschnitten), eine
gemeinsame Einhegung der Höfe angelegt war, da war Schneidhain als Dorf
entstanden. Irgendwann bekam es eine von Sulzbach aus bediente Kapelle,
vielleicht gleichzeitig ein eigenes Niedergericht, Höfisches oder
Dinggericht genannt.
Dieses Gericht tagte im Dinghof. Das ist wohl
der alte Hof in der Nachbarschaft der Kirche, der freilich längst an- und
umgebaut worden ist. Im Jahre 1772 wird er noch erwähnt, dagegen 1811 nicht
mehr. Inzwischen war er vermutlich in Privatbesitz verkauft worden. Es wird das
heutige Grundstück Trautmann sein.
Im Königsteiner Stadtplan finden wir die Bezeichnung Dingweg
für eine Wegeparzelle, die zwischen Bahnhof und Busbahnhof die Kurmainzer
Straße mit der Wiesbadener Straße verbindet. Auch an der heutigen
Bischof-Kaller-Straße hat diese Bezeichnung noch gehangen. Der Dingweg ist
ursprünglich der Weg, der die Grenze bildet zwischen den Grundstücken, die dem
Schneidhainer Dinggericht unterstehen, also in die Vogtei Sulzbach gehören
oder gehört haben, und den Gütern, die dem Königsteiner Gericht unterstehen.
Zugleich ist es wohl der Weg, den die Königsteiner Inhaber dinghöfischer Güter
benutzten, wenn sie an den festgesetzten Gerichtstagen nach Schneidhain zum Dinghof
gingen. Der Dingweg führte vom Dinghof in Schneidhain durch die Struth,
ursprünglich ein Waldstück, zur alten Frankfurter Straße, die von Königstein
her dem Hardtberg zustrebte. Seine Fortsetzung war vermutlich der alte
Kronberger Hohlweg.
Über die Abtrennung der Schneidhainer Kapelle von der
Sulzbacher Kirche und Pfarrei gibt es keinerlei Urkunde, ebensowenig über die
Zeit der Einrichtung des Dinggerichts, das später auch von Altenhainern
bebaute Grundstücke umfaßte, soweit solche nicht zum Altenhainer Königsgut und
Königsgericht gehörten. Vielleicht erfolgte die Abtrennung des Gerichtsbezirks
etwa gleichzeitig mit der kirchlichen Abtrennung, also schon sehr früh. Eine
Erwähnung findet sich in dem Vermächtnis der Schneidhainer Eheleute Thele und Catherine
für die Nonne zu Retters Kunzelin von Rohrbach vom 4. Mai 1347, wo es heißt,
daß diese Verschreibung in dem Gerichte zu Sneythayn geschehen ist.
Im Jahre 1550, am 10. Mai, wurde auf Befehl des Grafen
Ludwig von Königstein-Stolberg unter Zustimmung des Limburger Abtes Johann von
Bingenheim der Dinggerichtsbezirk gründlich begangen und die Grenzen mit
Grenzsteinen markiert. An dieser Begehung nahmen als Zeugen die Schultheißen
der beteiligten Dörfer und der Stadt Königstein teil, zwei Landmesser und viele
Einwohner, besonders die erfahrenen Alten, auch der Königsteiner lutherische
Pfarrer Post und der Sulzbacher Pfarrer Hermann Rülemann, der dann als
Dinggerichtsschreiber das Protokoll geschrieben hat, selbstverständlich die Dinggerichts-Schöffen, 8 an der Zahl, und
ebenso viele Königsteiner Schöffen. Zu dem umgangenen Bezirk gehörten die
heutige Schneidhainer Gemarkung und Teile der Altenhainer und Königsteiner
Gemarkung, dazu der Wald bis zur Kalbsheck und Dittelshainer Wiesen
einschließlich, Billtal und Schmittröder Wiesen, Rombach, Hofwiese, Pfarrwiese,
das Gebiet zwischen Dingweg und Neuenhainer Wald, auch Fahrstück, Hinterwald,
Altenhainer Bauwald, Grundserlenwiesen, Büttelgut und der gesamte Johanniswald.
“Alsoweit erstreckt sich die ganze Dingmark dieses Höfischen Gerichts.”
Gemäß Aufschrift auf einem Aktenbündel des
Hauptstaatsarchivs Wiesbaden sollen Akten über das Gericht bis 1426 zurück
vorhanden sein, was aber nicht ganz stimmt, denn die Aufzeichnungen betr. 1426
beziehen sich auf den Burgbezirk Königstein. In dem Aktenbestand, der bis 1796
reicht, gibt es ein reiches Material von Protokollen und Nachrichten, z.B. auch
aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges mit vielen Namen aus Schneidhain, Altenhain,
Neuenhain, Königstein, Schloßborn. Besonders sorgfältig und deutlich
geschrieben ist ein langes Protokoll über eine Gerichtstagung vom “Dienstag
nach Walpurgi Anno 1636”. Damals ist das Dinggericht “für 3 Jahre auf einmal
gehalten worden wegen damaliger Pestzeiten 1634 und 35”. Nicht weniger als
253 Grundbesitzveränderungen wurden registriert, denn die Pest hatte
fürchterlich gehaust und ganze Familien hinweggerafft.
Das Gericht ist berechtigt, Grundstücksgrenzen neu
festzustellen und Steine zu setzen; es
registriert alle Grundbesitzveränderungen: Kauf, Tausch, Vermächtnisse
und Erbschaften nach Todesfällen, oder wenn sich Altgewordene auf das Altenteil
zurückzogen. Diese Fälle werden im Protokoll vermerkt unter Festsetzung der
Gebühren. Diese Gebühr heißt Faherecht, auch Pfarrecht; das
bedeutet Empfangsrecht, sie betrug 1/2 Gulden = 15 Albus für jeden Erbfall.
Wenn aber jemand neu, zum erstenmal in den Besitz von Grundstücken kam, also
beim Dinggericht erstmals erschien, etwa beim Kauf von Dinggut, dann zahlte
er noch das Mundbar-Recht = 8 Albus.
Diese und andere Gebühren fallen zum Teil der
Herrschaft zu, dem Vogt und seinem Amtmann, zum Teil dem Gericht, zum Teil dem Dingmann,
das heißt den zum Gericht Versammelten, welche nach geendeter Tagung die Summe
in Brot, Käse, Bier oder Wein anlegten, “verzehrten”. Das geschah beim
Schneidhainer Gastwirt. Da die Neuenhainer Pfarrer bzw. später der Schulmeister
Besoldungswiesen in Schneidhain innehatten, erscheinen sie nach ihrer
Einsetzung beim nächsten Gerichtstag und zahlen ihr Pfaherecht. Im Falle
von Armut und Bedürftigkeit erbender Kinder hat man die Gebühren gekürzt oder
ganz erlassen. Die für die anwesenden Dingmänner anfallende Gebührensumme
schwankt zwischen 2 1/2 und 13 bis 20 Gulden. Eine einmalige Ausnahme ist im
Mai 1636 die Summe von 65 Gulden für die drei Jahre nach der Pestzeit. Soviel
Geld wird man kaum auf einen Sitz vertilgt haben; vermutlich hat man Geld
zurückbehalten für die nächsten Tagungen.
Es wurden zwei, später drei Dinggerichts-Tagungen
gehalten: Dienstag nach Neujahr, Dienstag nach Walpurgis (1. Mai) und im
November. Diese Tage “haben der Römischen Kaiserlichen Majestät Befreiung”,
d.h. die Dingmänner sind an diesen Tagen von allen Frondiensten befreit. Wer
Grundbesitz im Bezirk hatte, mußte zum Gericht erscheinen und dabei den Schoßheller
- eine Grundsteuer - und das fällige Bedkorn entrichten; Auswärtige
entrichteten Geld statt Korn. Wer unentschuldigt fehlte, mußte drei Albus
Strafe zahlen. Alle Anwesenden soll man aufschreiben. Entschuldigtes Fehlen
des Dingmanns darf folgende Gründe haben: Daß der Betreffende unterwegs ist im
Auftrag der Herrschaft; daß er selbst Hochzeit hält oder an dem Tag Sohn oder
Tochter heiraten; daß einer eine Hochzeit in der Nachbarschaft besucht als
eingeladener Gast. Entschuldigt ist, wer eine Wallfahrt macht oder an einer
Prozession teiltnimmt. 1673 hat einer die Torwacht zu halten am Königsteiner
Tor; ein anderer ist im Kriege; einer schlachtet dem Oberamtmann in Königstein
Schweine am Gerichtstag.
Am Gerichtstag kann jeder eine Sache vorbringen, auch
Klagen gegen Andere z.B. wegen Scheltworten, wegen Beleidigung und gekränkter
Ehre. “Schelte, Schaden, Schmähungen in Dorf und Feldmark” haben die Höfischen
Gerichte zu ahnden, auch Verstöße gegen die gute Nachbarschaft, die guten
Sitten und polizeilichen Vorschriften, z.B. Ausschreitungen im Trunk,
Entheiligung des Feiertags, grundloses Versäumen des Kirchgangs,
Ehestreitigkeiten, Übervorteilung durch zu hohe Preise und Zinsen, auch
sonstige böse Geschäfte.
Das Gericht hatte einen Büttel oder Pedell,
für den das Büttelgut bestimmt war, Äcker und Waldstück. Er machte die
Gerichtstermine bekannt, erledigte Botengänge. Ob er auch den Dinghof
innehatte, geht aus den Akten nicht hervor. Bei den Tagungen bekam er auch
Gebührenanteile.
Das letzte richtige Protokoll ist vom 2. November
1784. Für 1796 ist aber noch eine Liste der 82 erschienenen Dingmänner
erhalten geblieben. Als in der Nassauischen Zeit nach 1802/03 im Zuge der
großen Verwaltungsreform 1811 alle Niedergerichte abgeschafft wurden, wird der
Dinghof nicht mehr erwähnt. Die noch vorhandenen Dinggerichts-Wiesen werden
vom Staat eingezogen und später mit dem Domänenland verkauft. Der Dinggerichtsbezirk
wird den Gemarkungen Schneidhain, Altenhain und Königstein zugeteilt, ebenso
die Wälder der Sulzbacher Waldmark, an der auch Sulzbach, Soden und Neuenhain
beteiligt wurden.
Zum Schluß noch der Wortlaut, mit dem der Neuenhainer
Amtmann Georg Ernst Straub am
Dienstag nach Philippi-Jakobi (= 1. Mai) 1769 die Tagung des Höfischen
Gerichts zu Schneidhain eröffnet hat:
“Weil es alten Herkommens und gebräuchlich ist,
dieses höfische Dinggericht hier zu Schneidhain an den angesetzten Tagen als
dem ersten Dienstag nach Philippi Jakobi zu halten, so frage ich Euch, höfische
Gerichte (Gerichtsmänner), ältere als neue, ob dieses der rechte Tag,
rechte Zeit und Stunde sei, dieses Gerichte zu hegen und zu halten? Sie
antworteten: Ja! So hege und halte ich solches vonwegen und anstatt des hochwürdigsten
Fürsten und Herrn, Herrn Emmerich Josephs von Breitenbach-Bürresheim,
Erzbischofs zu Mainz, des Heiligen Römischen Reichs durch Germanien Erzkanzler
und Kurfürsten, unsers allseits gnädigsten Herrn. Ich hege und halte es zum
ersten Mal im Namen derer Älteren und Gerichte also und dergestalt, daß keiner
dem andern in seine Rede falle, noch ungebührlicher Worte sich gebrauche.
Jedoch bleibt jedem nach Gebühr das Recht (zu reden) offen stehen. - Ich
frage Euch nochmalen, die Älteren und Gerichte des höfischen Gerichts, ob
dieses der rechte Tag und die Stunde sei, dieses Gericht zu hegen und zu
halten? Sie antworteten: Ja! So fange ich an, Görg Ernestus Straub, Keller des
Amts Neuenhain, wirklicher Vogt des erwähnten Dinggerichts zu Schneidhain.”
Bei diesem Gerichtstag waren Dingmänner, Besitzer
höfischer Güter im Bereich dieses Dinggerichts, von Schneidhain, Altenhain,
Neuenhain, Königstein, Schloßborn und Eppenhain anwesend, im ganzen etwa 90
Männer. Aus dem Jahre 1796 liegen die Namenslisten der einzelnen Orte vor,
insgesamt 82 Namen.
Zum Schluß ein alter Spruch, der den Richtern
gerechtes, unparteiisches Urteil einschärft:
Hastu
Gewalt, so richte recht. Gott ist dein Herr und du sein Knecht.
Verlaß
dich nicht auf dein Gewalt, dein Leben ist hier bald gezahlt.
Wie
du zuvor hast richtet mich, also wird Gott auch richten dich!
Hier
hastu gericht nur kleine Zeit, dort wirstu gericht in Ewigkeit.
(Aus
der “Rechtsfibel” von Eugen Wohlhaupter, Staakmann-Verlag Bamberg 1956.)
Dieser Artikel
wurde zusammengestellt aus dem Manuskript eines Vortrages, den Pfarrer Raven
1972 (?) in Schneidhain gehalten hat, mit Auszügen aus dem Vortag vom 8.9.58 im
Verein für Heimatkunde Königstein (“Königstein und Schneidhain. Stadt und Dorf
in vergangenen Jahrhunderten”. Taunus-Blätter, Beilage ... der Taunus-Zeitung,
Nr.5/1959, 14.11.59) und dem Buch “Neuenhain im Taunus. Geschichte eines
Dorfes.” von Otto Raven, Hrsg. Gemeinde Neuenhain im Taunus. 1971. - Otto Raven
(1895-1983) war von 1923 bis 1961 evangelischer Pfarrer von Neuenhain und bis
1927 auch von Schneidhain. Siehe auch: Otto Raven: Schneidhainer Orts- und
Kirchengeschichte. in: 1741 - 1991 — 250 Jahre. Hrsg. Ev. Kirchengemeinde
Schneidhain. O.K.